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Arbeitserlaubnis bis 31.12.04 - § 285 ff. SGB III, AEVO, ArGV; §§ 10, 56 AuslG



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Arbeitserlaubnis bis 31.12.04 - § 285 ff. SGB III, AEVO, ArGV; §§ 10, 56 AuslG




ausländerrechtliches Arbeitsverbot, Ablauf der Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung, Arbeitsverbot wegen § 1a AsylbLG



LSG Berlin L 10 Ar SE 78/94 v. 16.1.95, InfAuslR 1995, 164 Ein Härtefall I.S.d. § 2 Abs. 7 AEVO kann auch vorliegen, wenn der Ausländer ohne die Arbeitserlaubnis auf Sozialhilfe angewiesen wäre und deshalb die Ausweisung droht.
Wenn die Ausländerbehörde zu erkennen gibt, dass sie von einer Abschiebung absieht, steht dies einer Duldung i.S.d. § 55 AuslG gleich. In diesem Fall kann eine Arbeitserlaubnis nach § 5 Satz 2 Nr. 5 und 6 AEVO erteilt werden. Mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verwaltung ist es unvereinbar, wenn von zwei beteiligten Behörden jeweils auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung der anderen Behörde verweisen wird.
(Anmerkung: Offenbar war vorliegend anstelle einer Duldung rechtswidrig nur eine Grenzübertrittsbescheinigung o.ä. erteilt worden. Die Erwerbstätigkeit war vorliegend für den Ehemann Voraussetzung für ein Bleiberecht gemäß § 31 AuslG).

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