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VG Schleswig 6 A 58/06, U.v. 24.05.06, InfAuslR 2006, 419



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VG Schleswig 6 A 58/06, U.v. 24.05.06, InfAuslR 2006, 419, Die jahrelange Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens (hier: Irak, Einreise in 2000) stellt eine psychische Belastung dar, die über das Schicksal anderer Asylbewerber hinausgeht und zusammen mit einem völlig beanstandungsfreien Verhalten den Anspruch auf eine Härtefallarbeitserlaubnis nach § 7 BeschVerfV rechtfertigen kann
VG Frankfurt/M 7 G 3999/06(1), B.v. 23.10.06, InfAuslR 2007, 14 Der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV muss aktuell vorliegen, um die Genehmigung einer Beschäftigung zu untersagen. Den Ausländer trifft nicht nur eine Mitwirkungs- sowie Initiativpflicht bei der Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auf der anderen Seite besteht für die Ausländerbehörde eine Hinweispflicht sowie eine konkrete Anstoßpflicht, deren Erfüllung sie nachzuweisen hat.

Die Antragstellerin hatte beim jugoslawischen bzw. serbischen Konsulat einen Pass beantragt, der mangels Staatsbürgernachweis nicht ausgestellt wurde. Die Ausländerbehörde hat nicht benannt, was die Antragstellerin unternehmen könnte, um den Staatsbürgernachweis zu erhalten, zumal sie mangels Pass keine Reise vor Ort antreten kann. Laut Lagebericht AA Stand Januar 2006 kann ein Vertrauensanwalt der dt. Botschaft Einsicht in das Staatsangehörigkeitsregister nehmen und auch durch die Beschaffung von Geburtsurkunden etc. Nachweise i.S.d. Rückübernahmeabkommens beschaffen. In Anbetracht dessen hat die Ausländerbehörde jederzeit selbst die Möglichkeit, ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchzuführen und damit die Abschiebung zu ermöglichen. Die Antragstellerin hat damit den Nichtvollzug der Abschiebung nicht zu vertreten.



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