VGH Hessen 9 UZ 1412/04, B.v. 28.01.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6143.pdf Das VG hat die Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung zur Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" abgewiesen.
Die Ausländerbehörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, wenn sie mit der Auflage auf die Vermeidung einer Aufenthaltsverfestigung von ausreisepflichtigen Asylbewerbern abstellt, die es an der notwendigen Mitwirkung an der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung fehlen ließen. Die zumutbare Mitwirkung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG umfasst auch die vom iranischen Staat verlangte Erklärung der Freiwilligkeit der Rückkehr. Die hiergegen gerichtete Berufung rechtfertigt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitsaufnahme zu einer rechtlichen Aufenthaltsverfestigung führt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine berufliche Betätigung zu einer verstärkten Integration in die hiesigen Verhältnisse führt, die bei ausreisepflichtigen Ausländern, die nicht im erforderlichen Umfang an ihrer Aufenthaltsbeendung mitwirken, als problematisch anzusehen ist.
Der Senat schließt sich der vom OVG Nds. 4 LB 471/02, U.v. 11.12.02, NVwZ-Beilage 20O3, 54)geäußerten Auffassung an, wonach die Freiwilligkeitserklärung rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern zumutbar ist. Ob der Iran sich insoweit völkerrechtswidrig verhält (verneinend: OVG Nds a. a. O.), kann dahingestellt bleiben. Selbst ein völkerrechtswidriges Verhalten des Iran unterstellt führt nicht dazu, dass den Klägern die Freiwilligkeitserklärung nicht zumutbar wäre.
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