VG Bremen S4 V 594/05, B.v. 01.08.05 IBIS M7664,www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7664.pdf
Keine Kürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG, solange die Abschiebung durch Erlass ausgesetzt ist (hier: Roma aus dem Kosovo). § 1 a AsylbLG stellt eindeutig einen Kausalzusammenhang zwischen dem Vollzug der Abschiebung und dem Verhalten der Betroffenen her. Wo schon ein Vollzug der Abschiebung nicht in Aussicht steht, fehlt es an der gesetzlich verlangten Kausalität des Verhaltens.
SG Frankfurt/Main S 20 AY 2/10 ER, B.v. 01.03.2010www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2434.pdf Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bei ungeklärter Identität. Leistungen an geduldete Ausländer sind auch dann zu erbringen, wenn deren Identität nicht geklärt ist und sie das Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben. Im Eilrechtsverfahren ist der unabweisbare Bedarf durchsetzbar.