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LG Darmstadt 23 T 297/99 v. 24.11.99 IBIS e.V. R5143



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LG Darmstadt 23 T 297/99 v. 24.11.99 IBIS e.V. R5143 Keine Abschiebehaft per Formular: Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen, weil sich das Verfahren des Amtsgerichts als grob fehlerhaft erweist. Es hat beim Amtsgericht am 15.11.1999 keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 5 Abs. 1 FEVG stattgefunden. Dem Betroffenen wurde ausweislich des Protokolls lediglich der Verlängerungsantrag vorgelesen und übersetzt, worauf er Gelegenheit hatte, hierzu eine Erklärung abzugeben. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Amtsgericht bei der Anhörung der von Amts wegen zu ermittelnden Frage nachgegangen ist, ob der Betroffene, dessen Haft nunmehr auf über 3 Monate verlängert werden soll, das Abschiebungshindernis, nämlich die Notwendigkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren, zu vertreten hat (§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG). Weiterhin genügt die auch in anderen Verfahren immer wiederkehrende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 FEVG. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Begründung, aus der sich die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Gerichts vollständig ergeben. Die formularmäßige Bezugnahme auf die Haftanordnung des AG Frankfurt/M vom 16.8.1999 genügt dem schon deswegen nicht, weil sich diese Entscheidung - was damals wegen der Erstanordnung einer dreimonatigen Haft auch nicht erforderlich war - nicht mit der Frage des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses auseinandersetzt.

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