OLG Brandenburg 8 Wx 32/02, B.v. 28.08.02, InfAuslR 2002, 478 Das Gericht darf Abschiebehaft nicht für einen längeren Zeitraum als von der Behörde beantragt anordnen. Macht ein abgelehnter Asylbewerber geltend, er dürfe wegen nachträglich eingetretener Umstände (hier: Eheschließung mit einer Deutschen) nicht abgeschoben werden, hat ihm der Haftrichter Gelegenheit zu geben um (vorläufigen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und das Freiheitsentziehungsverfahren so zu gestalten, dass dem Betroffenen effektiver Rechtsschutz gewährt wird.