VGH Bayern 12 B 96.1165, Urteil v. 17.07.97, InfAuslR 1998, 45; NVwZ-RR 1998, 264; EZAR 603 Nr. 4 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1320a.pdf (nicht rechtskräftig - siehe dazu BVerwG weiter unten!) Leitsätze:
"1. Der Erstattungsanspruch nach § 84.1 AuslG kann durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
2. Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 84.1 AuslG gegenüber der Ausländerbehörde kommt kein öff.-rechtlicher Vertrag zustande. Die Formvorschrift des Art. 57 BayVwVfG ist daher nicht einschlägig.
3. Eine für die Gesamtdauer des Aufenthaltes des Ausländers abgegebene Verpflichtungserklärung kann nur insoweit einen gesetzlichen Erstattungsanspruch nach § 84.1 AuslG auslösen, als sie in einem konkreten Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestimmend war. Die Erteilung einer Duldung kann jedenfalls dann nicht zu einem Erstattungsanspruch führen, wenn auf die Duldung unabhängig von einer Verpflichtungserklärung ein Rechtsanspruch besteht."
Eine psychische Zwangslage, in der sich die Klägerin, die die Erklärung zugunsten ihres Bruders und seiner Familie abgegeben hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Verpflichtungserklärung (a.A. VGH Ba-Wü v. 26.3.97, InfAuslR 1997, 309). Die für die Dauer der Gültigkeit des Visums (3 Monate) geleistete Sozialhilfe ist daher zurückzuerstatten.
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