OVG Thüringen, 3 EO 13/96, B.v. 07.02.96, ThürVBl. 1996, 111; FEVS 46/96, 462, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1018.pdf bestätigt den o.g. Beschluß des VG Gera. Leitsätze des Gerichts: "Ausländer, die zu dem in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Personenkreis gehören, haben im Regelfall Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG entsprechend). Der Umstand, daß sie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber leben, stellt keine Besonderheit des Einzelfalles i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG dar, die eine Abweichung gebieten würde."
Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG, denn sie haben wegen des Krieges in Bosnien Duldungen erhalten. Ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung stehen somit Hindernisse entgegen, die sie nicht zu vertreten haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 gilt im vorliegenden Fall nicht das in § 3 geregelte Sachleistungsprinzip, sondern es finden die Bestimmungen des BSHG entsprechende Anwendung, dies betrifft Art, Form und Maß der Hilfe. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (Urteil v. 25.11.93) legt das BSHG in § 22 Abs. 1. Satz 1 für den Regelfall die Form der Hilfe auf eine schematisierte, betragsmäßig fixierte Geldleistung fest. Eine Abweichung auch von der Form der Geldleistung setzt voraus, daß dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist für Asylbewerber der Regelfall (§ 53 AsylVfG) und kann daher - im Gegensatz zur Auffassung des OVG Frankfurt Oder - die Annahme eines atypischen Einzelfalles gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht begründen. Auch die "Hinweise" des Landesamtes für Soziales v. 2.8.94, wonach "das Prinzip des Sachleistungen bei der Ernährung" bestehen bleiben soll, vermögen den Sozialhilfeträger nicht zu binden. Wegen der geringeren Aufwendungen in der Gemeinschaftsunterkunft wird eine Kürzung der Regelsätze um 10 % für gerechtfertigt gehalten.