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OVG Thüringen, 3 EO 13/96, B.v. 07.02.96, ThürVBl. 1996, 111; FEVS 46/96, 462



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OVG Thüringen, 3 EO 13/96, B.v. 07.02.96, ThürVBl. 1996, 111; FEVS 46/96, 462, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1018.pdf bestätigt den o.g. Beschluß des VG Gera. Leitsätze des Ge­richts: "Ausländer, die zu dem in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Personenkreis gehören, ha­ben im Re­gel­fall An­spruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG ent­sprechend). Der Um­stand, daß sie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber leben, stellt keine Besonderheit des Ein­zelfalles i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG dar, die eine Abweichung ge­bieten würde."

Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG, denn sie haben we­gen des Krieges in Bosnien Duldungen erhalten. Ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung stehen somit Hin­dernisse ent­gegen, die sie nicht zu vertreten haben. Nach dem eindeutigen Wort­laut des § 2 gilt im vorlie­gen­den Fall nicht das in § 3 geregelte Sachleistungsprinzip, sondern es fin­den die Bestimmungen des BSHG ent­sprechende Anwen­dung, dies betrifft Art, Form und Maß der Hilfe. Nach der neueren Rechtspre­chung des BVerwG (Urteil v. 25.11.93) legt das BSHG in § 22 Abs. 1. Satz 1 für den Regelfall die Form der Hilfe auf eine schematisierte, be­tragsmäßig fixierte Geldleistung fest. Eine Abweichung auch von der Form der Geldleistung setzt voraus, daß dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Die Unterbrin­gung in Gemein­schaftsunterkünf­ten ist für Asyl­bewerber der Regelfall (§ 53 AsylVfG) und kann daher - im Gegensatz zur Auf­fas­sung des OVG Frankfurt Oder - die Annahme eines atypischen Einzelfalles gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht begründen. Auch die "Hinweise" des Landesamtes für Soziales v. 2.8.94, wo­nach "das Prinzip des Sachleistungen bei der Ernährung" bestehen blei­ben soll, vermögen den Sozialhil­fe­träger nicht zu binden. Wegen der geringeren Aufwendungen in der Ge­mein­schaftsunterkunft wird eine Kürzung der Regelsätze um 10 % für gerechtfertigt gehalten.



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