VG Sigmaringen 5 K 1035/02, U.v. 30.07.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 38 Der Anspruch auf Leistungen analog BSHG setzt nicht nur den Ablauf der 36 monatigen Wartefrist voraus, sondern den tatsächlichen Leistungsbezug während dieses Zeitraums.
Das VG verneint den Anspruch auf Eingliederungshilfe zum Schulbesuch (integrative Ganztageseinrichtung, Betriebsteil Schulkindergarten, mtl. Kosten von 408 DM/mtl.) nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG für ein behindertes Kind mit einer Duldung, weil der Vater derzeit erwerbstätig ist und deshalb noch keine 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hat. Eine Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG besteht somit nicht und eine Kostenübernahme käme nur nach § 6 AsylbLG in Betracht. Dafür sind aber nicht die höheren Einkommensgrenzen nach dem BSHG, sondern die Einkommensgrenzen nach § 7 AsylbLG maßgeblich, wonach der Vater die Kosten jedoch aus eigenem Einkommen tragen kann. Auf das Vorliegen der weiteren Tatbestände des § 2 AsylbLG (Ausreisehindernisse) kommt es vorliegend nicht mehr an.
-
Anmerkung: Denkbar wäre hier eine Kostenbefreiung oder - ermäßigung wegen geringen Einkommens im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 90 SGB VIII. Hilfen nach SGB VIII, wozu der Kindergartenbesuch gehört (§§ 22, 35a SGB VIII), sind gegenüber dem AsylbLG vorrangig (§ 9 Abs. 2 AsylbLG). Dies wurde vom Gericht jedoch nicht geprüft.
Dostları ilə paylaş: |