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VG Düsseldorf 22 K 6824/01, U.v. 06.11.02, GK AsylbLG § 2 VG Nr. 34



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VG Düsseldorf 22 K 6824/01, U.v. 06.11.02, GK AsylbLG § 2 VG Nr. 34 Sachverhalt: Der Antragsteller reiste 1992 aus dem Kosovo nach Deutschland ein und stellte im Mai 2000 seinen dritten Asylfolgeantrag, in dem er erstmals angab Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali zu sein, das Klageverfahren gegen den ablehnenden Bescheid des BAFl ist noch anhängig. Er besitzt eine Duldung und hat weit mehr als 36 Monate Leistungen nach AsylbLG bezogen. Wegen der (angeblichen) Möglichkeit seiner freiwilligen Ausreise senkte das Sozialamt die Leistungen auf das Niveau des § 3 AsylbLG ab, der Antragsteller bestritt unter Berufung auf UNMIK die Ausreisemöglichkeit.

Gründe: Es kann offen bleiben, ob die Kläger als Angehörige der Ashkali aus humanitären Gründen in den Kosovo weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen können. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht vollzogen werden. Zwar bedurfte es nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG keiner erneuten Abschiebungsandrohung, weil der Folgeantrag innerhalb der Zweijahresfrist gestellt war. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf im Falle der Entbehrlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung eine Abschiebung aber erst nach Mittelung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen, durchgeführt werden, es sei den der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Eine solche Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt, eine Abschiebung in einen Drittstaat war zu keiner Zeit vorgesehen und der erneute Asylantrag war angesichts der nach Ende des Kosovo-Krieges einsetzenden Vertreibungen von Minderheiten auch nicht offensichtlich unschlüssig. Somit standen der freiwilligen Ausreise auch rechtliche gründe entgegen, da der Kläger sich darauf berufen konnte die Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland abwarten zu können. Das Entscheidungsmonopol des mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Bundesamtes würde berührt, wenn die nach § 10 AsylbLG zuständigen Kostenträger im Rahmen einer Entscheidung nach § 2 AsylbLG wegen Fehlens einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG vorgreiflich prüfen würden, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens mit der Folge der Gestattung des Aufenthaltes für die Dauer der Durchführung des weiteren Asylverfahrens besteht.



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