VG Chemnitz 5 K 2059/95, B.v. 05.02.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1030.pdf: Bekleidungspauschalen (vgl LPK BSHG 4. A. § 21 Rn 22) sind für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG grundsätzlich in gleicher Höhe und in gleicher Form wie für deutsche Sozialhilfeberechtigte zu gewähren. Eine Kürzung unter Verweis auf einen Erlaß des Innenministeriums, wonach das Land dem Sozialhilfeträger nur geringere Kosten erstattet, ist ebenso unzulässig wie die Ausgabe von Warengutscheinen anstelle von Bargeld. (bestandskräftig lt. OVG Sachsen 2 S 150/96, B.v. 08.05.96, da wg. Streitwert unter 1000.- DM die Beschwerde unzulässig ist, §§146/131 VwGO).