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VG Lüneburg 6 A 123/95, Urteil v. 26.06.97, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 3



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VG Lüneburg 6 A 123/95, Urteil v. 26.06.97, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 3 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1268.pdf Die Heranziehung eines erwerbstä­tigen Asylbewerbers zur Zahlung von Kosten für seine Unterbringung in einem Wohnheim, die die kommunale Abgabensatzung in An­lehnung an den Ausführungserlass des nds. MI vom 11.10.94 vorsieht, ist rechtswid­rig:

1) Eine ausdrückliche Regelung darüber, wer aus welchem Grund wann Gebührenschuldner sein soll, fehlt in der Abgabensatzung

2) Es fehlt auch eine hinreichend bestimmte Regelung des die Abgabe begründenden Tatbestandes. ”An sich läge die Annahme nahe, dass derjenige das Heim benutzt, der dort wohnt. Nach § 3 Satz 3 der Satzung ist aber die Kostenbeteiligung auch bei Abwesenheit zu entrichten. Möglich wäre eine Nutzung auch durch solche Personen, die dort etwa besuchsweise übernachten...”

3) Es fehlt ”vollständig an einer vom Rat der Beklagten als Ortsgesetzgeber gebilligten Gebührenkalkulation, die Voraussetzung für eine rechtsfehlerfreie satzungsmäßige Festlegung des Gebührensatzes ist. ... Der Rat der Be­klagten hat die Satzung entsprechend dem Muster der Bezirksregierung Lüneburg mit den vorgegebenen Ge­bührensätzen beschlossen, ohne dass die Beklagte selbst die Kosten der Einrichtung nach § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und das voraussichtliche Gebührenaufkommen prognostiziert hätte. ... ”

4) Es fehlt eine den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG genügende Bestimmung des Zeitpunkts der Ent­stehung der Gebührenschuld.

5) Rechtlich bedenklich ist die Zusammenfassung verschiedener Flüchtlingswohnheime zu einer ”öffentlichen Einrichtung” mit einheitlichen Gebührensätzen. Aufgrund unterschiedlicher Betreiberverträge sind die erbrachten Leistungen ”keineswegs als gleich einzustufen”.



6) Die Erhebung unterschiedlicher Gebührensätze für Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige ist mit § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG nicht vereinbar. Die Höhe der Gebühr hat sich vielmehr nach Art und Umfang der Inanspruch­nahme zu richten.

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