VGH Ba-Wü 2 S 1132/94, B.v. 22.07.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2204.pdf Die Gebührensatzung und die auf deren Grundlage vorgenommene Heranziehung zu den Unterkunftskosten ist rechtwidrig, wenn der Gebührenkalkulation einerseits die gesamten Kosten der Einrichtung zugrunde liegen, andererseits jedoch allein die "Selbstzahler" als Gebührenschuldner bestimmt sind.
VGH Ba-Wü 6 S 1092/96, B.v. 09.08.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1111.pdf Die Forderungen von mtl. 300 DM Kostenersatz für die Unterkunft im Sammellager und 360.- DM für gewährte Sachleistungen gemäß § 7 AsylbLG an einen erwerbstätigen Asylsuchenden im 1. Jahr seines Verfahrens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. § 7 AsylbLG beinhaltet eine zulässige pauschale Erstattungsregelung unabhängig von individuellen Kostenaufwand für die Unterkunft. Allerdings muß der zu erstattende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen. Gegen dieses Äquivalenzprinzip wurde vorliegend nicht verstoßen, der Antragsgegner hat Berechnungen vorgelegt aus denen sich monatliche Unterkunftskosten pro Person von 359.- DM ergeben (neben den im einzelnen aufgeschlüsselten Bewirtschaftungskosten hat das Gericht hier nur einen Teil der Personalkosten als notwendige Unterkunftskosten anerkannt: den Hausmeister, anteilige Kosten von 1/4 der Heimleitung, aber nicht die Sozialbetreuung).
Bezüglich der Sachleistungen besteht kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller die Sachleistungen entgegengenommen und quittiert hat. Es wäre seine Sache gewesen, sich gegen die Aushändigung von Sachleistungen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, wenn er der Meinung gewesen ist, nicht zur Entgegennahme verpflichtet gewesen zu sein. Soweit der Antragsteller behauptet, zur Erstattung der geforderten Kosten nicht in der Lage zu sein, ist etwaigen Härten dabei ausschließlich im Vollstreckungsverfahren zu begegnen.
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