VG Schleswig 10 B 181/97 v. 23.09.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1350.pdf Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheid über 500.- Unterkunftskosten für einen Alleinstehenden wird gemäß § 80.5 VwGO festgestellt. Die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die allein in Betracht kämen um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beseitigen, liegen nicht vor. Das Land hat Pauschbeträge für die Unterkunft, wie sie noch im AsylbLG a.F. vorgesehen waren, nicht festgesetzt.
Zu berücksichtigen ist bei der Festsetzung der Beträge, dass in § 7 AsylbLG a.F. von "Unterbringungskosten" die Rede ist, während es jetzt "Unterkunftskosten" heisst. Demnach sollen nur die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten erstattet werden. § 7 AsylbLG n.F. erlaubt es dem Antragsgegner nicht, wie er meint, die Kosten für die soziale Betreuung der Asylbewerber in die Berechnung miteinzustellen
Dostları ilə paylaş: |