IM NRW, Erlass vom 26.11.02, Aktenzeichen 15-50.40.90-297/02, IBIS M2868www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/2868.TIFErziehungsgeld nach dem BErzGG ist kein anrechenbares Einkommen gem. § 7 Abs. 1 AsylbLG, der Bezug von Erziehungsgeld führt also nicht zu einer Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG.
VG Stuttgart 7 K 5164/03 v. 11.08.04www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6555.pdfErziehungsgeld des sozialhilfeberechtigten Partners ist nicht als Einkommen im Sinne des § 7 AsylbLG anzurechnen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel, dass leistungen nach AsylbLG Sozialleistungen im Sinne des § 8 BErzGG sind, bei deren Gewährung das Erziehungsgeld als Einkommen unberücksichtigt bleibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ab 1.1.2005 § 8 BErzGG außer den Sozialleistungen ausdrücklich auch Leistungen nach AsylbLG nennt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine gesetzliche Klarstellung.
Nach einer ab dem 01.01.2005 geltenden gesetzlichen Klarstellung in § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG sowie in § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI werden das Erziehungsgeld nach BErzGG (sowie nach Landesgesetzen, die dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklären) sowie das Pflegegeld nach SGB XI (gesetzliche Pflegeversicherung) nicht auf die Leistungen nach AsylbLG angerechnet. (Artikel 10 sowie Artikel 61 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003, 3022, 3058, 3069).