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VG Hannover 3 B 7754/98 v. 09.12.98



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VG Hannover 3 B 7754/98 v. 09.12.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1455.pdf Das Einkommen der im selben Haushalt lebenden Eltern ist auf den Bedarf des volljährigen Antragstellers nicht anrechenbar. Die Auslegung ergibt, dass bei § 7 Abs. 1 Satz 1 von der Familie im engeren Sinne auszugehen ist (Hohm, GK AsylbLG, § 7 Rn 41ff.; LPK-BSHG, § 7 Rn 2). Ein Gebot des Gesetzgebers, bei der Auslegung sicherzustellen, dass soziale Rechte möglichst weitgehend nicht verwirklicht werden (wie z.B. entgegengesetzt in § 2 Abs. 2 SGB I), enthält das AsylbLG nicht. Vorrangige Unterhaltsansprüche können legalerweise nur im Rahmen des Unterhaltsrechts realisiert werden. Dieses sieht aber einen unbeschränkten Zugriff - wie er in § 7 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist - nur im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht vor, wie er zwischen Eltern und ihren mdj. Kindern gegeben ist. Insoweit ist eine Parallele zu § 11 Abs. 1 BSHG zu ziehen, der ebenfalls den vollständigen Einkommens- und Vermögenseinsatz innerhalb der Kernfamilie als Bedarfsgemeinschaft regelt. Dieser Gesichtspunkt scheint auch in der Argumentation des Sozialamts durch, wenn es für eine entsprechende Anwendung des § 16 BSHG plädiert. Eine solche Ausweitung ist aber nur vor dem Hintergrund verständlich, dass die direkte Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 1 auf nicht gesteigert unterhaltspflichtige Familienangehörige zu einem nicht tragbaren Ergebnis führt. Für eine entsprechende Anwendung des § 16 BSHG ist aber nur im Rahmen des § 2 AsylbLG Raum, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

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