VG Trier 5 K 2121/94 TR, U.v. 31.05.95, NVwZ-RR 5/96, 297 - rechtskräftig - www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1105.pdf Einkommen des im selben Haushalt lebenden Bruders ist nach § 7 AsylbLG nicht anrechenbar, da es sich bei dem Bruder nach der Systematik des AsylbLG und des Ausländerrechts (vgl § 17 AuslG) nicht um einen "Familienangehörigen" handelt. Familienangehörige im Sinne des AsylbLG sind nur Ehepartner sowie minderjährige Kinder. Der Bruder ist kein "Familienangehöriger", sondern lediglich "Verwandter" (vgl dazu § 16 BSHG sowie § 1589 BGB), und nicht im Sinne des BGB unterhaltspflichtig, so daß auch nicht über § 9 AsylbLG auf dessen Unterhaltsleistungen verwiesen werden kann.