VG Braunschweig 3 B 3071/98 v. 30.03.98 (rechtskräftig), ZfF 2000, 109, IBIS C1546 Die Kammer geht nach den vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der PKW vom im selben Haushalt lebenden Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der volljährigen Antragsteller zu 2. und 3. unterhalten wird. Dies lässt darauf schließend, dass der Ehemann nicht hilfebedürftig im Sinne des AsylbLG ist, sondern über bisher nicht angegebenes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, das auch von den Antragstellern als Familienangehörigen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor der Gewährung von Hilfeleistungen aufzubrauchen ist.
Grundlage dafür ist 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Für die analoge Anwendung der Regelungen der §§ 11 Abs. 1 und 16 BSHG über die Hilfebedürftigkeit und den Personenkreis, dessen Einkommen und Vermögen vor Gewährung von Leistungen einzusetzen ist, ist im Anwendungsbereich des AsylbLG wegen der Regelung in 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG kein Raum. Familienangehörige im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind auch die volljährigen Kinder Vgl. zum Begriff der Familie BVerfG v. 5.2.81, BVerfGE 57, 170, 178 zu Art. 6 Abs. 1 GG; den in §§ 17 Abs. 1 und 22 AuslG normierten Begriff der Familienangehörigen sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG. Ehegatten leben nicht im selben Haushalt im Sinne des § 7 AsylbLG, wenn die Voraussetzungen des Getrenntlebens erfüllt sind.