OVG Lüneburg 4 L 2032/99 v. 26.05.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1470.pdf (vollständige Anrechnung des an den als Flüchtling anerkannten Familienvater, der selbst mangels Bedürftigkeit nicht nach BSHG leistungsberechtigt ist, rückwirkend nachgezahlten Kindergeldes auf die Leistungen nach AsylbLG an seine Ehefrau und Kinder) Leitsatz: " Die gesetzgeberische Absicht erlaubt auch dann nicht, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG analog auf den Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzuwenden, wenn der vermögende Familienangehörige im Falle eigener Bedürftigkeit nach dem BSHG leistungsberechtigt wäre und dann sein Vermögen nur bis zur Grenze des kleinen Barbetrags einzusetzen hätte."
BVerwG 5 B 179/99 v. 12.04.00, NVwZ-Beilage I 2000, 113; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 BVerwG Nr. 1; IBIS C1574 (bestätigt OVG Lüneburg, s.o.) Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können für ihre Familienangehörigen, die im Falle eigener Bedürftigkeit nach BSHG unmittelbar leistungsberechtigt wären, keinen Vermögensfreibetrag (Schonvermögen) analog § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beanspruchen. Vielmehr sind auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen aufzubrauchen. Bezüglich der Vermögensanrechnung liegt eine Regelungslücke im AsylbLG nicht vor.