§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG und die darin enthaltene Formulierung "Ehegatten oder minderjährige Kindern", hinzuweisen, die von § 2 Abs. 2 AsylbLG a.F. in Bezug genommen wurde. Darüber hinaus wird in Halbsatz 1 des § 1a AsylbLG der persönliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit " ....und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 " näher bestimmt. Bei der gebotenen gesetzessystematisch einheitlichen Auslegung des Begriffs Familienangehörige sind darunter auch in § 7 Abs. 1 der Ehegatte und die mdj. Kinder zu verstehen. Hinzu kommt, dass nach § 7 Abs. 1 Einkommen und Vermögen ausnahmslos aufzubrauchen sind. Bei einem weiten Verständnis wäre der Schutzbereich des Art 14 GG auch bei Personen tangiert, die nicht zur Kleinfamilien gehören. Für eine derart weitreichende rRgelung hätte es einer hinreichen bestimmten gesetzlichen Bestimmung bedurft.
Auch § 16 BSHG ist vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar. § 7 AsylbLG enthält eine eigenständige sondergesetzliche Regelung. Zudem wurde in § 7 Abs. 1 S. 2 AsylbLG (eingeführt durch die 2. AsylbLG-Novelle) ausdrücklich eine andere Vorschrift, § 122 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt. Demgegenüber gibt es im AsylbLG keine solche sich auf § 16 BSHG beziehende Vorschrift.
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