Das VG berechnet den Eigenbedarf der Ehefrau, die in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, ohne dies weiter zu begründen auf Grundlage der Regelsätze nach dem BSHG, geht dabei aber - wiederum ohne Begründung - davon aus, dass ihr nur 80 % des BSHG-Regelsatzes zustünden, da sie nur "Haushaltsangehörige" sei (der Mann ist immer der Chef...?). Im Ergebnis günstiger für den Antragsteller und auch richtig wäre es, die Frau - als dauerhaft Aufenthaltsberechtigte und über das höhere Einkommen Verfügende - als Haushaltsvorstand anzusehen, ihr den Regelsatz des Haushaltsvorstandes zuzumessen und dem Mann den Grundleistungsbetrag nach AsylbLG für einen Haushaltsangehörigen zu gewähren.
Das OVG setzt sich mit den beiden in dieser Fallkonstellation entscheidenden Fragestellungen, 1. wer istHaushaltsvorstand, und 2. bemisst sich der Eigenbedarf der studierenden Ehefrau nach dem BSHG oder dem AsylbLG, nicht ernsthaft auseinander, wenn es einerseits behauptet, der Ehefrau stünde aufgrund §§ 3, 4 und 6 AsylbLG kein ausbildungsbedingter zusätzlicher Bedarf zu, und andererseits im Ergebnis die Entscheidung des VG bestätigt, der Ehefrau den Regelsatz nach BSHG als Eigenbedarf zu belassen...