§ 1 Abs. 1 Nr. 6 vom Ehegatten und minderjährigen Kindern als Leistungsberechtigten, wobei § 1a AsylbLG auf diesen Personenkreis als "Familienangehörige" verweist. Die Regelung in § 1a ist mit Wirkung zum 01.09.1998 in Kenntnis der Kontroverse um die Auslegung des § 7 erfolgt, was nach der Gesetzessystematik auf einen einheitliche Auslegung des Begriffs schließen lässt.
Ebenfalls mit Wirkung zum 01.09.1998 wurde auch § 7 Abs. 1 S. 2 eingeführt, in dem die Regelung des § 122 BSHG (eheähnliche Gemeinschaft) für entsprechend anwendbar erklärt wurde. Hätte sich der Gesetzgeber für einen weiten Familienbegriff entscheiden wollen. wäre es ihm ein leichtes gewesen, neben § 122 auch § 16 BSHG (Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten- und Verschwägerten) für entsprechend anwendbar zu erklären. Da s hat er aber ausdrücklich nicht vorgenommen. Die anders lautende Auslegung im nds. Runderlass zum AsylbLG, der auch § 16 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt, wird dort nicht weiter erläutert und ist nach dem Vorgesagten auch unzutreffend. Der Erlass bindet im übrigen nur die Verwaltungsbehörden, aber nicht die Gerichte.
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