SG Dortmund S 47 AY 191/08 ER, B.v. 05.09.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2254.pdf Bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen "Familienangehöriger" gemäß § 7 Abs 1 AsylbLG ist ein enger Familienbegriff zugrunde zu legen, von dem nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Asylbewerbers erfasst sind. Die Bereitschaft eines Angehörigen (hier: der Tante), für ein elternloses Kind die Vormundschaft zu übernehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Stadt Schwerte kommt ihrer Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums nicht nach, wenn sie das Alg II des Vormunds einer 16jährigen Vollwaise auf deren Leistungsanspruch nach dem AsylbLG anrechnet und lediglich 6,99 Euro monatlich auszahlt. Die Eltern waren bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2005 ums Leben gekommen. Die Tante, die für sich und ihre Tochter Alg II bezieht, nahm ihn auf und wurde als Vormund bestellt.
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