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Mitwirkungspflicht beim Nachweis der eigenen Identität?



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Mitwirkungspflicht beim Nachweis der eigenen Identität?

(Anmerkung: vgl. hierzu auch die Entscheidungen unter "§ 1 AsylbLG - Anspruch auf Leistungen bei tatsächlichem Aufenthalt", und die Entscheidungen zu § 1a AsylbLG!)


VG Kassel 5 G 4046/97(3), B. v. 07.01.98, GK AsylbLG § 7 Abs. 4 VG Nr. 1 Der Antragsteller ist leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, denn er hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und ist als rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig. Entgegen der Ansicht des Sozialamts ist der Besitz einer Duldung nicht unabdingbare Voraussetzung der Leistungsberechtigung. Der Antragsteller bedarf auch der Leistungen nach dem AsylbLG, denn es ist nicht ersichtlich, dass er über Einkommen und Vermögen verfügt, das gemäß § 7 vor Eintritt von Leistungen nach AsylbLG aufgebraucht werden müsste, noch hat er Mitwirkungspflichten verletzt, so dass das Sozialamt die Leistungen nach § 66 SGB I hätte einstellen dürfen.

Der Antragsteller übernachtet weiterhin unentgeltlich in er Unterkunft B. und gibt an, derzeit bei Freunden und Bekannten zu essen. Die Tatsache, dass er im Juli/August 1997 die zustehenden Leistungen nicht abholte und sich nicht in der GU aufhielt, ist allenfalls ein Indiz dafür, dass der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum auch über anderweitige Einkünfte verfügt, hierzu hätte es ggf. aber weiterer Ermittlungen bedurft.


Der Antragsteller hat auch nicht gegen seine Mitwirkungspflichten aus § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. §§ 60-66 SGB I verstoßen. Das Sozialamt vertritt die Ansicht, er sei verpflichtet, seinen wahren Namen zu offenbaren, da laut Schreiben des algerischen Generalkonsulats die Personalangaben, unter denen auch das Asylverfahren durchgeführt wurde, Falschangaben seien. Dieser Ansicht vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zum einen handelt es sich nicht um Angaben, auf die sich die Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I bezieht, und zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 66 SGB I für den Entzug der Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung nicht vor. Für die Gewährung von Leistungen nach AsylbLG ist relevant, ob die Voraussetzungen für die Leistung (Berechtigung, Bedarf etc.) in der Person des Antragsteller vorliegen. Ob diese Person sich ihres richtigen oder eines falschen Namens bedient ist irrelevant, solange sie nicht unter beiden Namen Leistungen bezieht. Selbst wenn der Name des Antragstellers tatsächlich anders lauten sollte, ändert dies nichts daran, dass er als abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig und damit leistungsberechtigt ist. Dass der Antragsteller durch Verschweigen seines Namens möglicherweise seine Rückführung verzögert ist zwar unerfreulich, stellt aber keinen Versagungsgrund dar (Anmerkung G.C: vorliegend könnte ab dem 01.09.98 ein Tatbestand nach §1a Nr. 2 AsylbLG unterstellt werden. Allerdings wäre es rechtlich zumindest fragwürdig, einen solchen Tatbestand allein auf eine - möglicherweise fahrlässig oder vorsätzlich falsche - Auskunft der Botschaft eines potentiellen Verfolgerstaates zu beziehen, ohne dass der Antragsteller irgendwelche rechtliche oder tatsächliche Möglichkeiten in der Hand hätte, ggf. eine Korrektur dieser Auskunft zu erzwingen).
Im übrigen dürfen gemäß § 66 SGB I Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nur entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen ist. Da eine solche Belehrung und Fristsetzung nicht erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen des § 66 SGB I nicht vor.



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