VG Berlin 32 A 657.00, B.v. 16.01.2001, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 22; IBIS e.V. C 1608www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1608.pdf Keine Leistungseinschränkung allein wegen der Weigerung freiwillig auszureisen. Die einzige Rechtsnorm zur Einschränkung von Leistungen nach AsylbLG ist § 1 a AsylbLG. Das VG weist auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin: Mit dem Hinweis auf Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme in § 11 Abs. 1 des AsylbLG soll dem Sozialhilfeträgerdie Aufgabe auferlegt werden, „in geeigneten Fällen” auf die Inanspruch-nahme solcher Angebote hinzuwirken und die Betroffenen entsprechend zu beraten. Dies sei ein „Hilfsangebot” für Betroffene – „Die Verweigerung der Annahme dieses Angebots berührt aber die Frage der laufenden Leistungen ... nicht.” Zu den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. gehöre nicht, „dass der Hilfeempfänger sich darüber [über Weiter- oder Rückwanderungsprogramme] informiert oder seine Rückkehrbereitschaft bekundet.”
Anmerkung: Die diesen richterlichen Vorgaben entgegenstehende Praxis einiger Berliner Sozialämter beruhte u.a. auf einem irreführenden (und nach Maßgabe der obigen Beschlüsse auch rechtswidrigen) Rundschreiben der Senatsverwaltung für Soziales und Gesundheit vom 10.01.2000 (damals hatten Beratungsstellen und der Flüchtlingsrat – zunächst vergeblich – auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Sozialämter hingewiesen). Mit Rdschr. vom 27.03.2001 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2181.pdf wurde in Reaktion auf die vorgenannten Gerichtsbeschlüsse das Rundschreiben vom 10.10.2000 aufgehoben und darauf hingewiesen, "dass von der Vorsprache in der Rückkehrberatungstelle nicht die Leistungsgewährung bzw. der Leistunghsumfang abhängig gemacht werden kann."