§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG spricht von "Ehegatten und minderjährigen Kindern", so dass der Gesetzgeber mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht hat, den Begriff der Familienangehörigen auch in § 7 Abs. 1 auf diese Angehörigen zu begrenzen. Mit Recht weist GK AsylbLG § 7 Rn 53 darauf hin, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Kontroverse um die Interpretation des Begriffs der Familienangehörigen in § 7 Abs. 1 AsylbLG einen Verweis auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 definierten Familienangehörigen in § 1a AsylbLGaufgenommen hat, was auf eine einheitliche Auslegung des Begriffs im AsylbLG schließen lässt. Weiterhin hätte es bei einer erweiterten Auslegung des Begriffs der Familienangehörigen nahegelegen, den Anwendungsbereich des (§ 7 Abs. 1 AsylbLG ergänzenden) ebenfalls neu eingefügten § 7a AsylbLG auch auf Familienangehörige des Leistungsberechtigten auszuweiten, was jedoch nicht geschehen ist. Im übrigen zwingen verfassungsrechtliche Grundsätze der Eigentumsgarantie des Art 14 GG zu einer restriktiven Auslegung, da ein Eingriff in das Eigentum der Familienangehörigen einer hinreichend bestimmten, für Bürger und vollziehende Gewalt eindeutigen und klaren gesetzlichen Regelung bedürfte.
VG Düsseldorf 13 K 7524/98, U.v. 23.03.01, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 23, IBIS C1734.§ 7 Abs. 1 AsylbLG, wonach der Leistungsberechtigte und seine "Familienangehörigen" Einkommen und Vermögen aufzubrauchen haben, bezieht sich nur auf Ehegatten und mdj. Kinder des Leistungsberechtigten. Einkommen und Vermögen des im Haushalt lebenden Vaters und des im Haushalt lebenden Bruders des volljährigen Leistungsberechtigten, dürfen nicht angerechnet werden.
Diese Auslegung ergibt sich aus der Regelungssystematik des AsylbLG. Dabei ist zunächst auf