Brief Word


VG Düsseldorf 13 K 5829/99, U.v. 08.11.02, GK AsylbLG § 7a VG Nr. 3



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə717/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   713   714   715   716   717   718   719   720   ...   2201
VG Düsseldorf 13 K 5829/99, U.v. 08.11.02, GK AsylbLG § 7a VG Nr. 3 Sachverhalt: Die Kläger erhieten bis Juni 1997 Leistungen nach § 120 BSHG und seitdem Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG. Auf ihre Klage gegen die Anrechnung des Einkommens Haushaltsangehöriger aufgrund § 16 BSHG für einen Zeitraum in 1994 wurde ihnen 1998 eine Nachzahlung von 4097 DM bewilligt, die das Sozialamt jedoch zugleich als "Sicherheitsleistung" gemäß § 7a AsylbLG einbehielt.

Gründe: Die Nachbewilligung stellt kein Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG dar. § 76 BSHG bestimmt ausdrücklich, dass Sozialhilfe kein Einkommen im Sinne des BSHG darstellt. Dementsprechend sind Leistungen nach dem AsylbLG auch nicht als Einkommen i.S.d. § 7 AsylbLG anzusehen. (vgl. GK AsylbLG, § 7 Rn 19, Schellhorn, BSHG 16.A., § 7 AsylbLG Rn 6). Nur diese Auslegung ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 GG vereinbar. Das Gebot der Wirksamkeit des Rechtsschutzes wäre verletzt, wenn eine gerichtlich erstrittene Nachzahlung von Sozialhilfe erneut als anzurechnendes Vermögen anzusehen wäre (vgl. VG Stade 1 A 2016/97, U.v. 25.03.99). Der Rechtsschutz wäre ausgehölt, wenn die Kläger im Falle einer Fehlberechnung praktisch ohne Rechtsschutz dastünden.

Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist auch deshalb - zumindest teilweise - rechtswidrig, weil der Kläger nicht allein Inhaber der Forderung ist, da Teile der nachbewilligten Leistung auf seine Angehörigen entfallen. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass das Sozialamt von dem nach § 7a eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Hier hätte insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass es sich um nachbewiligte Sozialhilfe handelte. Schließlich ist zweifelhaft, ob § 7a S. 2 AsylbLG überhaupt ein abgekürztes Vollstreckungsverfahren der "Einziehung" eines Geldbetrages im Sinne des hier vorgenommenen Einbehalts eines Geldbetrags (der niemals zur Auszahlung gekommen ist) zulässt. Es spricht vieles dafür, dass der Beklagte die Nachzahlung angesichts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage rechtmäßigerweise nur dann hätte einbehalten dürfen, wenn er Sofortvollzug angeordnet hätte.


Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   713   714   715   716   717   718   719   720   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin