§§ 77 Abs. 2 BSHG (Verbot der Anrechnung von Schmerzensgeldern als Einkommen) und § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (keine Anrechnung von Vermögensbeträgen in besonderen Härtefällen, eine Härte in diesem Sinne wird grundsätzlich beim Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen gesehen, vgl. BVerwG 5 C 22/93, U.v. 18.05.95, NJW 1995, 3001) stehen dem nicht entgegen. Im Rahmen der sondergesetzlichen Regelung des § 7 AsylbLG kann nicht auf Schutzvorschriften des BSHG zurückgegriffen werden.
§ 77 Abs. 2 BSHG wäre zudem schon deshalb nicht anwendbar, da es sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelte. Eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG ist auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht geboten. Angesichts der Unbestimmtheit des Sozialstaatsgebots in Art. 20 GG lässt sich aus diesem nach der Rspr. des BVerfG regelmäßig kein Gebot entnehmen, Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Das Existenzminimum ist durch den Einsatz der Schmerzensgelder bzw. Schadensersatzleistungen nicht gefährdet. Auch der Gleichheitssatz in Art 3 GG ist nicht verletzt, da dieser aufgrund der Unterschiedlichkeit der Personenkreise einer Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten nach BSHG und nach AsylbLG nicht entgegensteht.
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Anmerkung: Die Entscheidung betrifft nach §§ 3-7 AsylbLG Leistungsberechtigte. Auf Berechtigte nach § 2 AsylbLG - der im hier streitgegenständlichen Zeitraum in 1998 nicht zur Anwendung kam - müssen demgegenüber auch die Regelungen zur Nichtanrechnung von Schmerzensgeldern in § 77 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG analog angewendet werden.
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