VG Sigmaringen 8 K 1560/00, U.v. 28.02.02; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 27, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1741.pdf (aufgehoben vom BVerfG, s.u.).
Die vollständige Anrechnung von wegen eines Verkehrsunfalls zugeflossener Schmerzensgelder als Einkommen und/oder Vermögen ist nach § 7 AsylbLG zulässig. § 7 AsylbLG sieht im Gegensatz zum BSHG weder Härtevorschriften noch sonstige Ausnahmen bei der Anrechnung von vorhandenem Vermögen vor, unabhängig davon aufgrund welcher Sach- und Rechtslage das Vermögen dem Asylbewerber zugeflossen ist. Ein Antrag der SPD-Fraktion, Schmerzensgelder nach § 847 BGB nicht als Einkommen zu berücksichtigen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit (vgl. BT-Drs 12/5008, S. 15). Auch verfassungrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung von Schmerzensgeldern nach § 7 AsylbLG (Eigentumsgarantie - Art 14 GG; Gleichheitssatz, Art 3 GG; rechtsstaatliches Übermaßverbot [Grundsatz der Erforderlichkeit, Gebot des geringstmöglichen Grundrechtseingriffs]) bestehen nach der vorliegenden Rspr., der sich die Kammer insoweit anschließt, nicht (vgl. VG Trier 5 L 667/98.TR, B.v. 28.05.98 zum Schmerzensgeld; VG Frankfurt/M 7 E 3333/98, U.v.23.03.00 zu angespartem Taschengeld aus Leistungen nach KJHG; VG Saarland 4 K 74/99, U.v.23.03.00 zu Schmerzensgeld u.a.; OVG Nds.4 L 2032/99 v. 26.05.99 bestätigt durch BVerwG 5 B 179/99, B.v. 12.04.00 zu nachgezahltem Kindergeld), so dass auch eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht kommt (Art 100 Abs. 1 GG).