VG Frankfurt/M 8 E 3392/96 v. 08.09.98 Zur Kostenträgerschaft für TBC-Behandlung in einer Einrichtung: Keine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts durch die Heilbehandlung. Kein vorrangiger Anspruch aus § 62 BSeuchG.
OVG Münster 16 B 738/00 v. 23.06.00, GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 6; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1554.pdf Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen zur Unterbringung, Versorgung und Pflege in einer Einrichtung zur Krankenbehandlung richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (g.A.) zum Zeitpunkt der Aufnahme (§ 10a Abs. 2 Satz 1). Diese § 97 Abs. 2 BSHG nachgebildete Regelung dient dem Schutz des Anstaltsortes. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung abgestellt wird und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. AsylbLG Novelle (neuer § 10a) oder auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungsberechtigung nach AsylbLG.
Auch wenn der Antragsteller bei bzw. vor seiner Aufnahme in die Kliniken für Psychiatrie wahrscheinlich in Deutschland keinen g.A. hatte und § 10a Abs. 2 ausdrücklich nur jeweils auf den g.A. abstellt, so dürfte in den Fällen des Fehlens eines g.A. hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sein; denn insofern dürfte die in §10a Abs. 1 Satz 2 bestimmte Auffangklausel, die an Stelle des g.A. auf den tatsächlichen Aufenthalt abstellt, entsprechend anzuwenden sein. Der tatsächliche Aufenthalt vor der erstmaligen Aufnahme in die Einrichtung war offensichtlich die Gemeinde W., jedenfalls nicht der Anstaltsort. Die Zuständigkeit des Anstaltsortes dürfte sich auch nicht aus § 10a Abs. 2 Satz 3 ergeben, denn zurzeit kann auch nicht vom Vorliegen eines Eilfalles ausgegangen werden.
VG Gießen 6 G 294/00, B.v. 15.02.00, NDV-RD 2001, 38; IBIS C1750 Gemäß
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