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§ 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG



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§ 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG örtlich zuständig geworden wäre.

Auch wenn die nach dem AsylVfG erteilte räumliche Beschränkung erloschen ist, nachdem der Aufenthaltstitel erteilt wurde, bleibt das beigeladene Sozialamt zuständig, denn es ist „die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist“, § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG.



Das AsylbLG sieht nicht vor, dass sich die Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens ändert. Ob die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) entfallen würde, wenn das beigeladene Sozialamt bereit wäre bei Aufenthalt in Thüringen Leistungen zu erbringen bleibt offen, da das beigeladene Sozialamt dies nicht angeboten hat.
SG Aachen S 19 A4 8/14 ER 03.09.2014 zur örtlichen Zuständigkeit für die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe nach (§ 11 Abs. 2 AsylbLG.

Bei Zuwiderhandeln gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist für die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe (§ 11 Abs. 2 AsylbLG) stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts zuständig. Hier: wg drohender familiärer Gewalt als unabweisbar gebotenen Hilfe volle Leistungen nach AsylbLG am tatsächlichen Aufenthaltsort.




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