Brief Word


VG Ansbach AN 4 E 98.01563 v. 4.11.98, InfAuslR 1999, 315, IBIS C1498



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə800/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   796   797   798   799   800   801   802   803   ...   2201
VG Ansbach AN 4 E 98.01563 v. 4.11.98, InfAuslR 1999, 315, IBIS C1498 Sachverhalt: Die Antragstellerin besitzt nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren eine Grenzübertrittsbescheinigung. Sie ist wegen ihres psychischen Zustands mit Zustimmung des Ausländeramts der Stadt A., der sie im Rahmen ihres Asylverfahrens zugewiesen war, von A. zu ihrer Schwester nach B. gezogen. Die in einem anderen Bundesland gelegene Stadt B. hat einer Umverteilung nicht zugestimmt. Die Antragstellerin hat bei der Stadt A Grundleistungen nach § 3 ohne Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe für eine stationäre Behandlung nach § 4 beantragt. Die Stadt A. lehnt jede Hilfe ab.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im wesentlichen begründet, denn die örtliche Zuständigkeit der Stadt A. für die Leistungen ist gegeben. Die Stadt A. kann nicht auf die Zuständigkeit der Stadt B. verweisen. Maßgeblich ist § 10a Abs. 1 S. 1. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte zugewiesen oder verteilt worden ist. Die Zuweisungsentscheidung ist durch den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Stadt A. auf § 10a Abs. 1 S. 2, denn diese Vorschrift setzt einen ausländer- und asylrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen tatsächlichen Aufenthalt in B. voraus. Dem hat die Stadt B. nicht zugestimmt. Folgerichtig nimmt das Ausländeramt A. nach wie vor seine Zuständigkeit an, wie sich aus den von ihr mehrfach verlängerten Ausreisefristen auf der Grenzübertrittsbescheinigung ergibt.
Die Grenzübertrittsbescheinigung bedeutet nur, dass der Aufenthalt an einem anderen Ort nicht strafbedroht ist. Tatsächlich hält die Antragstellerin sich in B. nur "gastweise", jedenfalls nicht rechtmäßig auf, was die Zuständigkeit der Stadt A. unberührt lässt. B. wäre nur im Rahmen des § 11 Abs. 2 für die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zuständig. Eine solche eingeschränkte Hilfe begeht die Antragstellerin aber nicht, vielmehr geht es ihr um den Erhalt der Normalleistungen gemäß §§ 3 und 4, und für diese ist die Stadt A. zuständig. Die Auslegung der Stadt A. dass § 10a Abs. 1 S. 2 immer dann greife, wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, ist unrichtig. Satz 2 betrifft lediglich (ehemalige) Asylsuchende, die sich etwa mit Duldung rechtmäßig tatsächlich woanders aufhalten. Dies gilt auch für vollziehbar ausreisepflichtige ehemalige Asylbewerber die sich - aber auch nur dann - rechtmäßig woanders aufhalten. Deshalb wäre es Sache der Stadt A. und der Stadt B., für die Übereinstimmung von rechtmäßigem und tatsächlichem Aufenthalt der Antragstellerin zu sorgen.
Da die Stadt A. ihre Verpflichtung bestreitet, und die Antragstellerin offensichtlich sofort Hilfe benötigt, sich andererseits nicht auf § 11 Abs. 2 verweisen lassen muss, war dem Anspruch stattzugeben.

Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   796   797   798   799   800   801   802   803   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin