VG Münster 5 L 1013/00 v. 25.8.00, IBIS e.V. C1560www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1560.pdf
Bei tatsächlichem Aufenthalt an einem anderen Ort als dem zugewiesenen Aufenthaltsort besteht weiter Anspruch auf (uneingeschränkte) Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenüber dem Leistungsträger am Zuweisungsort. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung ist der Leistungsträger am Zuweisungsort bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn sich der Leistungsberechtigte tatsächlich außerhalb des Bereichs der zuständigen Behörde aufhält. § 11 Abs. 2 AsylbLG schränkt den Anspruch nach seinem eindeutigen Wortlaut nur gegenüber der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung aufhält, auf die unabweisbare Hilfe ein. Dagegen beinhaltet § 11 Abs. 2 keine Regelung des Anspruchs gegenüber der nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte aufzuhalten hat.