Zuständigkeit und Leistungsumfang bei Aufenthalt außerhalb des Zuweisungsortes
VG Berlin 18 A 479/94, B.v. 5.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1044.pdf : Kriegsflüchtlinge aus Bosnien, die sich weigern einer "Verteilung" gemäß IMK-Beschluß v. 15.3.94 nach Halberstadt/Sachsen-Anhalt nachzukommen, sind nach AsylbLG leistungsberechtigt, denn die Verteilung erfolgte nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 32a AuslG, ein rechtsbehelfsfähiger Zuweisungsbescheid ist nicht ergangen. Die Antragsteller halten sich nicht einer ausländer- oder asylrechtlichen Beschränkung zuwider in Berlin auf, wie es § 11.2 AsylbLG vorsieht.
Der Beschluß wurde vom OVG Berlin - 6 S 105/94, B.v. 30.9.94 - aufgehoben, da die Antragsteller sich zwischenzeitlich doch nach Sachsen Anhalt begeben haben und nach Auskunft der dortigen ZAST Halberstadt mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis nach § 32a AuslG rechnen können (und dementsprechend nach Auffassung des OVG Leistungen unmittelbar nach BSHG erhalten müssen). Im Übrigen haben die Antragsteller kein Recht auf Freizügigkeit in Deutschland. Auch ohne gesetzliche Regelung ist es zulässig, ihnen einen Aufenthaltsort zuzuweisen, solange gewährleistet ist, daß sie dort aufgenommen und versorgt werden. Dem diesen Absprachen der Bundesländer auf der Innenministerkonferenz. Auch wenn diese Absprachen nicht auf § 32a AuslG beruhen und jedenfalls zunächst nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führen, rechtfertigen sie die Verteilung. Ebenso wurden Absprachen über die Verteilung von Asylbewerbern auf die Bundesländer, die es auch schon vor Inkrafttreten der Verteilungsregelung des § 22 AsylVfG gab, als Rechtsgrundlage angesehen (vgl Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5.A., Rn 7 zu § 22 AsylVfG).
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