LSG NRW L 20 AY 4/11, U.v. 12.12.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2445.pdf Für die Leistung (hier: Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG iVm § 25 SGB XII) ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Hilfebedürftige nach § 10a AsylbLG tatsächlich aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nicht nach § 10a Abs 3 S 4 AsylbLG, wenn eine wirksame Verteilung oder Zuweisung nicht mehr vorliegt. Für den Fall, dass die nach Ablehnung des Asylantrags erteilte Duldung ausläuft und der Ausländer untertaucht, erledigt sich die Zuteilungsentscheidung.
Dabei geht die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass mit Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer Duldung die asylrechtliche Zuweisung gegenstandslos geworden ist, so dass die Zuständigkeit sich nicht weiter nach dem Zuweisungsort (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) richtet (vgl. LSG NRW v. 17.01.06 - L 20 B 11/05 AY ER und v. 27.10.06 - L 20 B 52/06 AY ER; LSG BW B.v. 01.08.06 - L 7 AY 3106/06 ER-B; LSG NI/HB L 8 AY 31/11 B ER v. 27.05.11; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. A. 2010 § 10a AsylbLG Rn 9; Hohm in Schellhorn, SGB XII, 18. A. 2010, § 10a AsylbLG Rn 6; a.A. Groth in jurisPK-SGB XII, § 10a AsylbLG Rn 20).
SG Stade S 33 AY 10/15 ER B.v. 02.10.15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2607.pdf Die Örtliche Zuständigkeit des Zuweisungsortes nach § 10a AsylbLG für Duldungsantragsteller erledigt sich durch zwischenzeitliche (längerfristige) Ausreise (hier: nach Belgien). Eine "illegale" Wiedereinreise lässt die ursprüngliche Zuständigkeit nicht wieder aufleben. Mangels erneut erfolgter Zuweisung richtet sich die Zuständigkeit vorliegend nach dem tatsächlichen Aufenhaltsort.
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