LSG NRW L 20 B 11/05 AY ER, U.v. 12.01.06www.sozialgerichtsbarkeit.deEine nach AsylVfG erfolgte Zuweisung erledigt sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, spätestens mit bestandskräftigem Abschluss des Asylfolgeverfahrens. Die Zuständigkeit richtet sich dann nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG.
LSG NRW L 20 (1) B 2/05 AY ER, U.v. 30.01.06, GK AsylbLG § 10a LSG Nr. 3 Eine nach AsylVfG erfolgte Zuweisung erledigt sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer Duldung. Die ursprüngliche Zuweisung lebt wieder auf, wenn der Ausländer einen Asylfolgeantrag stellt.
LSG NRW L 20 B 52/06 AY ER, U.v. 27.10.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Zwar erlischt die asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkung mit Abschluss des Verfahrens. Jedoch gilt für vollziehbar Ausreisepflichtige dann die Beschränkung nach