VG Düsseldorf 22 L 4388/03, B.v. 17.12.03, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 12 Als erledigt ist eine Verteilung oder Zuweisung nach dem AsylVfG auch dann anzusehen, wenn dem Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages durch Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, weil dessen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt eröffnet wird. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nicht mehr nach dem Zuweisungsort gemäß AsylVfG, sondern nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, § 10 a Abs. 1 AsylbLG.