§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mit der Anerkennung als Asylberechtigte durch das Bundesamt, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. § 120 Abs. 5 BSHG und die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung stehen dem Anspruch nicht entgegen, da die Frau als nicht rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte gemäß § 58 Abs. 4 AsylVfG den Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen darf. Der Aufenthalt im Frauenhaus ist ein vorübergehender Aufenthalt, er dient lediglich der vorübergehenden Zuflucht vor einer konkreten Gefährdung. Dementsprechend haben die hessischen Sozialhilfeträger in ihrer Vereinbarung auch festgelegt, dass in einem Frauenhaus kein "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. § 97 BSHG begründet wird.
Dostları ilə paylaş: |