VG Greifswald 5 A 559/99, U.v. 26.01.99, GK AsylbLG § 10b VG Nr. 1 Bei einer länderübergreifenden Umverteilung nach § 51 AsylVfG entstehen Kostenerstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG. Die Behörde des bisheriges Aufenthaltsortes ist verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde für die Dauer eines Jahres die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen zu erstatten.
VG Leipzig 2 K 1944/96, U.v.24.08.00, GK AsylbLG § 9 Abs. 3 VG Nr. 5; IBIS C1751 Zum Anspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers auf bundesweiten Kostenausgleich für Kriegsflüchtlinge aus Bosnien nach § 108 BSHG a.F.
Dem klagenden Sozialamt, einer kreisfreien Stadt in Hessen, steht für den Zeitraum bis vor Inkrafttreten des AsylbLG, d.h. bis zum 31.10.93 ein Kostenersatzanspruch für die aufgewendete Sozialhilfe gegen das Sächsische Landesamt für Sozialhilfe zu. Nach der bis 31.12.93 geltenden Fassung des § 108 BSHG, der gemäß § 147 BSHG für Erstattungsansprüche aus Zeiträumen vor dem 01.01.94 anwendbar bleibt, ist bei im Ausland geborenen Hilfe Suchenden der von einer Schiedsstelle - dem Bundesverwaltungsamt - bestimmte überörtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn der Hilfe suchende, der weder im Ausland noch in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) hat, aus dem Ausland nach Deutschland übertritt und innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe bedarf.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei ist von der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I auszugehen, vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 583; OVG Thüringen 2 KO 38/96, U.v. 01.07.97). Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Flucht der Hilfeempfänger vor dem Bürgerkrieg nach Deutschland zur Aufgabe ihres g.A. in ihrem bosnischen Heimatort geführt, da ein Ende des Krieges in Bosnien im Jahr 1992 nicht erkennbar war und nicht absehbar war, wann und ob überhaupt eine Rückkehr möglich sein würde.
Für den Zeitraum ab 1.11.93 besteht kein Kostenerstattungsanspruch.
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