§ 10a Abs. 2 AsylbLG, wonach der Leistungsträger am Ort des "gewöhnlichen Aufenthalts" des Hilfebedürftigen zuständig ist. § 10 a Abs. 3 Satz 4 bestimmt für Leistungsberechtigte, die an einen bestimmten Ort zugewiesen oder verteilt wurden (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), diesen Ort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. § 10a Abs. 2 Satz 3, der die Zuständigkeit für eine Krankenbehandlung im Eilfall regelt, steht dem nicht entgegen, weil diese Regelung ebenfalls auf § 10a Abs. 1 verweist, wonach die Behörde am Zuweisungsort des Asylbewerbers zuständig ist.
SG Gelsenkirchen S 2 AY 20/05, U.v. 29.05.06, www.sozialgerichtsbarkeit.deDie Regelung über den Nothelfer in § 25 SGB XII ist für den Bereich des AsylbLG entsprechend anwendbar.