§ 11 Abs. 2 AsylbLG. Für nicht unter § 10a fallende, der Höhe nach meist geringe Hilfen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG hat der Gesetzgeber jedoch keinen Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander vorgesehen.
VG Arnsberg 9 K 5019/02, U.v. 04.08.03, IBIS M5729, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 10 Die Klägerin, eine Roma aus Jugoslawien, beantragte 1991 Asyl und wurde der Stadt H. zugewiesen. Seit 1999 erhielt sie asylverfahrensunabhängige Duldungen, Anfang 2001 hielt sie sich 6 Monate in Belgien auf. Im Juni 2002 begab sie sich ins Frauenhaus E.-Kreis. Der während des Frauenhausaufenthaltes bei der Stadt H. gestellte Antrag auf Leistungen wurde nach Auffassung des VG zu Recht abgelehnt, da die Antragstellerin seit mehreren Jahren asylverfahrensunabhängige Duldungen besitzt und daher die asylverfahrensrechtliche Zuweisung gegenstandslos geworden ist (vgl. OVG NRW 17 A 3994/98, U.v.01.12.99, NVwZ-Beil. I 2000, 82f. m.w.N.; OVG Nds 4 M 3575/98, B.v. 11.08.98, GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 1).
Somit gilt die Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG, wonach die Behörde am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig ist. Tatsächlich (physisch) hält sich die Klägerin aber im Frauenhaus E-Kreis auf, womit dieser auch der zuständige Leistungsträger ist.
VG Karlsruhe 8 K 143/02, U.v. 26.09.03, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 11 Die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers am Zuweisungsort des Asylbewerbers (hier: Asylfolgeantragstellers) ist auch im Falle notfallmäßiger Aufnahme ins Krankenhaus an einem anderen Ort gegeben.
Dem steht die Regelung in
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