Anmerkung:Die Entscheidung zeigt, dass mit § 108 BSHG a.F. - ebenso wie bis heute in Fällen der Jugendhilfe für minderjährige Flüchtlinge über § 89 d Abs. 2 SGB VIII - eine durchaus sinnvolle Regelung zum bundesweiten finanziellen Lastenausgleich für Bürgerkriegsflüchtlinge bestand, die mit dem AsylbLG ersatzlos wegfiel. Verfahrensregelungen insbesondere für bosnische Kriegsflüchtlinge waren seinerzeit zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern abgestimmt (vgl. dazu das Rundschreiben Nr. 3/93 v. 09.03.93 der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, IBIS C1751).
Es wäre auch heute und künftig sinnvoll, anstelle einer die Sozialhilfekosten künstlich in die Höhe treibenden bundesweiten Verteilung (Verteilung bewirkt direkte Transferkosten, aber auch die zusätzliche Bereitstellung sonst nicht in allen Fällen benötigter Unterkünfte, außerdem den konsequenteren Ausschluss vom Arbeitsmarkt) eine entsprechende Regelung in das AsylbLG aufzunehmen. Es ist einfacher und humaner, Gelder umzuverteilen als Menschen!