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§ 10b Abs. 3 AsylbLG dar mit der Folge, dass auch kein Erstattungsanspruch der neu aufnehmenden Gemeinde gegen die zuvor zuständige Gemeinde besteht. § 10 b Abs. 3 AsylbLG ist insoweit gegenüber der wortgleichen Regelung des § 107 BSHG einschränkend auszulegen, zumal die landesinterne Verteilung bereits im Grundsatz der Zielsetzung einer gerechten Lastenverteilung dient.
VG Stuttgart 19 K 3099/01, U.v. 03.05.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1739.pdf (nicht rechtskräftig) Der Sozialhilfeträger am neuen Wohnort eines bereits einem Monat nach seiner Anerkennung als Flüchtling neu zugezogenen Sozialhilfeberechtigten kann keinen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG für die aufgewendete Sozialhilfe gegen den Sozialhilfeträger am ursprünglichen Wohnort des Asylbewerbers geltend machen, da für die Dauer des Asylverfahrens einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft zugewiesene Asylbewerber dort keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" i.S.v. § 30 SGB I bzw. § 107 BSHG begründen können.

§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Vorschrift erst am 1.6.97 und damit nach dem Umzug der Familie X in Kraft getreten ist, weist die dort getroffene gesetzliche Fiktion darauf hin, dass Asylbewerber an dem Ort, dem sie zugewiesen sind, eben keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wäre ihr gewöhnlicher Aufenthalt dort anzunehmen, bedürfte es dieser gesetzlichen Fiktion nämlich nicht.


VG Gera 6 K 290/99 GE, U.v. 07.08.01, GK AsylbLG § 10b VG Nr. 3. Erstattungsanspruch des Sozialamts Flensburg gemäß
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