VG Sigmaringen 3 K 1391/94, B.v. 09.06.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2202.pdf Keine Streichung der Sozialhilfe für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge aufgrund der "Um-zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG.
VGH Ba-Wü 6 S 1843/94, B.v. 26.08.94, VBlBW 4/95, 149, IBIS e.V.: C1198; 6 S 1846/94, B.v. 26.08.94, FEVS 45/95, 457 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1199.pdf; 6 S 1844/94, B.v. 06.09.94 sowie 6 S 1845/94, B.v. 06.09.94, NVwZ Beilage 3/95, 19, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1200.pdf
Die "Um-Zu" Regelung des § 120.3 ist nicht anwendbar auf geduldete Flüchtlinge aus Bosnien, die sich auf der Flucht zunächst einige Zeit in einen Drittstaat (Kroatien bzw. Frankreich) aufgehalten haben und dann nach Deutschland gekommen sind. Die Antragsteller befinden erst dann nicht mehr auf der Flucht vor den Folgen des Bürgerkriegs, wenn der Drittstatt eine rechtliche oder faktische Aufenthaltsbefugnis erteilt bzw. in Aussicht gestellt hat, und wenn dort eine Unterkunft nicht nur kurzfristig bezogen wurde. In einem Fall war zudem der Wunsch nach Zusammenleben mit engen Familienangehörigen in Deutschland als Einreisegrund von so maßgeblicher Bedeutung, daß eine etwaige Absicht, erforderlichenfalls Sozialhilfe zu erlangen, nicht von prägender Bedeutung war.
Das Sozialamt ist beweispflichtig, daß die Voraussetzungen des § 120.3 BSHG vorliegen, dieser Beweis wurde hier nicht erbracht. Das Gericht hat Zweifel, ob § 120.3 BSHG überhaupt auf den Personenkreis des § 2 AsylbLG anwendbar ist, lässt diese Frage aber offen: Die Frage der Anwendbarkeit des § 120.3 BSHG auf den Personenkreis des § 2 AsylbLG lässt sich nicht ohne weiteres anhand des Gesetzes beantworten, so ist nicht geklärt, ob das gesamte BSHG oder lediglich dessen Leistungsinhalt ("Art, Form und Maß", vgl BT-Drs 12/5008 S. 15) anwendbar ist. Gründe der Gleichbehandlung sprechen für eine Anwendbarkeit des § 120.3 BSHG, da auch Bürgerkriegsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis dieser Regelung unterworfen sind, gleichwohl bestehen aber gerade unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch Bedenken dagegen. Denn Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 AsylbLG, die nicht unter § 2 AsylbLG fallen, unterliegen keiner dem § 120.3 BSHG vergleichbaren Regelung.
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