VGH Hessen 9 TG 2902/93, B.v. 11.02.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Regelung) kann auf Kriegsflüchtlinge aus Bosnien mit einer Duldung angewandt werden, weil sie sich bei ihrer Flucht in Slowenien für zwei Monate aufgehalten haben.
VGH Hessen 9 TG 369/94, B.v. 23.03.94, NVwZ-Beilage 4/94, 27; EZAR 463 Nr. 1; AuAS 15/94, 177; Info Also 3/94, 157; FEVS 45/95, 238www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf zu §2 AsylbLG. Hält § 120.3 BSHG ("Um-Zu"- Regelung) für entsprechend anwendbar. Eine Ermessensabwägung, ob Sozialhilfe dessenungeachtet gerechtfertigt ist, ist vorzunehmen. Eine Mutter mit drei Kindern aus Bosnien, die einen kroatischen Paß besitzt, hat dennoch keinen Sozialhilfeanspruch. Sie sei eingereist um Sozialhilfe zu erlangen, da sie selbst ohne weiteres in Kroatien hätte Schutz finden können. Ihre Kinder hätten dort die kroatische Staatsbürgerschaft erwerben und auf diese Weise ebenfalls Schutz finden können.
Anmerkung: Mit diesen Entscheidungen des Hessischen VGH wird quasi die Regelung des sicheren Drittstaates aus dem Asylrecht ins Sozialhilferecht übertragen und Kroatien und Slowenien zu "sicheren Drittstaaten" für bosnische Flüchtlinge erklärt. Sozialämter in und um Frankfurt/M. verweigern auf dieser Grundlage zunehmend die Sozialhilfe und stellen statt dessen für bosnische Kriegsflüchtlinge Gutscheine für eine Fahrkarte - einfach - der Deutschen Bundesbahn nach Bosnien aus. Kriegsflüchtlinge werden dadurch gezwungen, (von vornherein aussichtslose) Asylanträge zu stellen. Etwas relativiert wurde diese Rechtsprechung des Hessischen VGH durch die Entscheidung 9 TG 659/94, B.v. 9.6.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf und 9 TG 2067/94, B.v. 26.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1084.pdf.