§ 1a und § 5 Abs. 4, die inhaltlich den §§ 120 Abs. 3 und 25 Abs. 1 BSHG entsprechen (außerdem § 7 Abs. 1 S.1, Abs. 3, § 9 Abs. 4). Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 BSHG nicht in das AsylbLG aufgenommen wurde, kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber hiervon bewusst Abstand genommen hat. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die Nichtanwendung des § 26 BSHG zu einer nichtgewollten Besserstellung der Leistungsberechtigten nach AsylbLG führt, da eine Regelungslücke insoweit nicht festgestellt werden kann. Zudem sind die Leistungen der §§ 3-7 AsylbLG gegenüber den Leistungen nach BSHG auch bereits stark eingeschränkt, so dass auch von daher die Anwendung auf Leistungsberechtigte nach §1 nicht geboten ist.