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VG Frankfurt/M 7 E 990/97, U. v. 24.9.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 5



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VG Frankfurt/M 7 E 990/97, U. v. 24.9.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 5 Für den Personenkreis des § 2 AsylbLG findet § 121 BSHG entsprechende Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal Eilfall i.S.d. § 121 BSHG ist unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 AsylbLG im Sinne einer unabweisbaren Hilfeleistung auszulegen.
OVG NRW 22 A 3164/99, U.v. 05.12.00, IBIS C1654; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 23; Sozialrecht aktuell (Fachzeitschrift) 2001, 109 mit Anmerkung Frings.

Bei Notaufnahme kann das aufnehmende Krankenhaus als "Nothelfer" (vorliegend: für eine psychiatrische Behandlung) für die nach AsylbLG aufgewendeten Behandlungskosten umgehend einen Erstattungsanspruch beim örtlich zuständigen Sozialamt in analoger Anwendung des § 121 BSHG geltend machen. Zwar ist nach dem AsylbLG § 121 BSHG für Leistungen nach § 4 AsylbLG weder direkt noch entsprechend anwendbar. Es spricht jedoch viel dafür, dass hinsichtlich der Nothilfe Dritter an nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigte Ausländer eine offene, dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung des §121 BSHG zu schließen ist. Der Gesetzeszweck des § 121 BSHG gibt einem Dritten als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die Gewährleistung eines zahlungskräftigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken (vgl. OVG NRW 22 A 1560/97 v. 16.05.00). Der dadurch bezwecke Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehen des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art 3 Abs. 1 GG).


Das Krankenhaus hat vorliegend dennoch keinen Erstattungsanspruch, da der beklagte Sozialhilfeträger (am Ort des Krankenhauses, an dem sich der Asylbewerber nicht aufhalten durfte, wohin er jedoch von seinen Verwandten gebracht wurde, da diese am Zuweisungsort kein psychiatrisches Krankenhaus kannten) in örtlicher Hinsicht unzuständig ist. Dies ergibt sich aus § 3 VwVfG NRW (wird ausgeführt; die zum 1.6.1997 in Kraft getretene Zuständigkeitsregelung § 10a und 10b AsylbLG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Krankenhausbehandlung bereits in 1995 erfolgte). Zuständig ist stattdessen der Sozialhilfeträger am Ort der Zuweisung des Asylbewerbers. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses lässt sich auch nicht auf § 11 Abs. 2 AsylbLG stützen, da nach § 11 Abs. 2 ein unzuständiger Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort im Rahmen einer (Not-)Zuständigkeit nur die nach den Umständen unabweisbare Hilfe leisten muss.

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