analoge Anwendbarkeit des § 25 SGB XII / § 121 BSHG (Ersatzanspruch des 'Nothelfers') - Kostenerstattungsanspruch des Krankenhausträgers bei Notaufnahme
analoge Anwendbarkeit des § 25 SGB XII / § 121 BSHG (Ersatzanspruch des 'Nothelfers') - Kostenerstattungsanspruch des Krankenhausträgers bei Notaufnahme
VG Aachen 2 K 2100/96 v. 10.12.1996, IBIS C1545 Ein Krankenhausträger hat als "Nothelfer"in analoger Anwendung des § 121 BSHG Anspruch auf Erstattung der Kosten einer als Eilfall (hier Aufnahme infolge einer sofort behandlungsbedürftigen schweren Verletzung) erfolgten stationären Krankenhausaufnahme außerhalb der Öffnungszeiten des Sozialamtes. Das AsylbLG verweist zwar nicht ausdrücklich auf die analoge Anwendung des § 121 BSHG, enthält insoweit aber eine durch die Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke. Erfordert die gesundheitliche Situation eine unverzügliche Behandlung, wird die vom Krankenhaus geleistete Hilfe solange insgesamt in einem Eilfall geleistet, wie die stationäre Krankenhausbehandlung zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich ist und damit einen engen Zusammenhang mit dem notfallauslösenden Ereignis besitzt.
Obwohl der Asylbewerber sich außerhalb seines Zuweisungsortes aufgehalten hat, ist vorliegend der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig und leistungspflichtig, da es sich bei der Eilfallbehandlung um eine "unabweisbar gebotene Hilfe" gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG handelt. Auf die diesem Aufenthalt entgegenstehende Zuweisung kommt es nicht an (vgl. BVerwG 5 B 53/96 V. 2.9.96, JURIS Doknr. 666313).