LSG Berlin-Brandenburg L 23 AY 1/07, U.v. 15.01.10 (Revision zugelassen) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2328.pdf.
Der für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG geltende Anspruchsausschluss des § 22 SGB XII (keine Sozialhilfe für Studierende) kann nach Sinn und Zweck des AsylbLG nicht dadurch umgangen werden, das hilfsweise Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt werden (ebenso bereits SG Berlin S 38 AY 13/05 ER, B.v. 14.03.05 bstätigt duch LSG BE/BB L. 23 B 1008/05 AY ER, B.v. 15.11.05).
Die Auffassung des OVG NRW 12 B 795/00 v. 15.06.01 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1646.pdf, dass der Anspruchsausschluss des § 22 SGB XII für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG nicht gilt, überzeugt nicht. Insoweit dürfte eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehen, da der Gesetzgeber des AsylbLG den Fall nicht vorgesehen haben dürfte, dass AsylbLG-Berechtigte überhaupt ein Studium aufnehmen.
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Anmerkung: Das Urteil überzeugt nicht, da das AsylbLG seit dem Urteil des OVG NRW mehrfach geändert, ein Anspruchsausschluss für Auszubildende ins AsylbLG aber dennoch nicht aufgenommen wurde. Mit diveresen Rechtsänderungen wurden vielmehr Bleiberechtsregelungen (§ 18a AufenthG, § 25a AufenthG) sowie Ausnahmen von der Residenzpflicht (§ 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG; § 58 Abs 1 S. 3 AsylVfG) für Asylsuchende und Geduldete geschaffen, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. abschließen. Der Gesetzgeber sieht demnach den Fall, dass AsylbLG-Berechtigte ein Studium aufnehmen, entgegen der Darstellung des OVG BE/BB an mehreren Stellen ausdrücklich vor!
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