Aus den gleichen Erwägungen scheidet im übrigen nach Auffassung des Gerichts auch eine analoge Anwendung des § 25a BSHG auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aus.
VG Aachen 2 L 1428/99, B. v. 28.4.00, InfAuslR 2000, 351; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 7. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1541.pdf Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG trotz Studiums. § 26 BSHG ist nicht analog anwendbar auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG, solange sie nicht Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben. Es besteht auch keine Notwendigkeit zur rechtsfortbildenden Lückenfüllung. Eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen wie § 26 BSHG ist nach allgemeiner Auffassung aus rechtsgrundsätzlichen Bedenken nicht zulässig. Zwingende Gründe, warum dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vergleich zu anderen Asylbewerbern eine nicht hinnehmbare, bevorzugte Rechtsposition erhält. Anders als § 18 BSHG fordert das AsylbLG nicht, dass der Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts - und eben nicht zum Studium - einzusetzen hat. Im Gegenteil unterliegen Asylsuchende sogar zeitlich beschränkten Arbeitsverboten und auch § 5 AsylbLG sieht lediglich vor, dass den Leistungsberechtigten Arbeitsgelegenheiten angeboten werden sollen. Macht das Sozialamt davon - wie hier - keinen Gebrauch, ist es den Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG freigestellt, wie sie ihre Zeit verbringen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit in den Personenkreis des § 2 AsylbLG quasi "hineinwächst" und dann § 26 BSHG einer weiteren Hilfegewährung entgegensteht, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Dieser finanzielle Druck mag zwar zum Abbruch der Ausbildung führe, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Ausbildung müsse schon jetzt den Verlust der Leistungen nach § 3 zur Folge haben. Denn vergleichbar steht auch die Möglichkeit, dass sein asylrechtliches Begehren, in Deutschland bleiben zu dürfen, erfolglos ist und er die Ausbildung dann abbrechen müsste, ausländerechtlich der Aufnahme eines Studiums während des Asylverfahrens nicht entgegen.